Definition einer UK-Limited (private company limited by shares) und die Darstellung der Rechtslage.
Update!
Nichtbeachtung des neuen gesellschaftsrechtlichen Zustands einer „britischen Limited“ mit einem tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland kann ab 01.01.2021 dazu führen, dass ein Prozess verloren wird und die Gesellschafter hierfür persönlich haften.
OLG München, Urteil vom 05.08.2021, 29 U 2411/21 Kart
Sachverhalt:
Eine „britische Limited“ mit einem tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat am 22.03.2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Deutschland gestellt.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des OLG Münchens wurde der Verfügungsantrag
„von einer nicht (mehr) existierenden juristischen Personerhoben und war deshalb mangels Rechts- und Parteifähigkeit der Antragstellerin nach § 50 Abs. 1 ZPO von Anfang an unzulässig“ (Rn. 23, 24).
Nebenbei weist das OLG München darauf hin, dass die (ehemalige) „britische Limited“ – im vorliegenden Fall – in Deutschland
als „einzelkaufmännisches Unternehmen mit der Konsequenz der vollen persönlichen Haftung“ anzusehen ist (Rn. 20). Als Konsequenz muss diese als natürliche Person persönlich sowohl die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz wie auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen (Tenor I. 2. und II.).