Tipps aus der juristischen Praxis (002): Das Transparenzregister, Fluch oder Segen?

Seit dem 01.08.2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister.

Was bedeutet dies?

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Informationen umfassen insbesondere Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Muss ich es tun bzw. welche Folgen hat die Nichterfüllung dieser Vorgaben?

Für die Geschäftsleitung führt die Nichterfüllung dieser Vorgaben zum Compliance-Verstoß und Haftung.

Die verpflichteten Gesellschaften können mit Hilfe von Bußgeldern sanktioniert werden, wenn man die erforderlichen Informationen nicht auf aktuellem Stand hält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt.

Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden (Normalfall). In besonderen Fällen könnte das Bußgeld auch einen Millionenbetrag ausmachen.

Wer kann in das Transparenzregister Einsicht nehmen?

Laut Gesetz sind es „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ und damit jedermann. Ein berechtigtes Interesse wird seit dem 01.01.2020 nicht (mehr) verlangt! 

Somit kann nun auch Ihre Konkurrenz mehr Informationen erhalten, als dies bisher z. B. im Handelsregister zu finden war.

Gibt es Übergangsfristen?

Ja.

Konnten die erforderlichen Informationen bis zum 31.07.2021 aus anderen öffentlichen Registern entnommen werden, so muss zunächst, falls es keine Veränderung gibt, nichts Weiteres getan werden.

Verpflichtete Gesellschaften müssen die neuen Vorgaben (spätestens) ab diesen Daten erfüllen:

Ab 01.08.2021: 

Jede verpflichtete Gesellschaft, die ab dem 01.08.2021 gegründet wird.

Jede verpflichtete Gesellschaft, wo sich nach dem 01.08.2021 in der Person des wirtschaftlichen Berechtigten relevante Änderungen ergeben.

Ab 01.04.2022:

Jede Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Ab 01.07.2022:

Jede GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft.

Ab 01.01.2023:

Jede verpflichtete Gesellschaft.

Fazit: 

Die Meldepflichten der Unternehmen wurden erhöht.

Das Transparenzregister wird spätestens ab dem 01.01.2023 zu einer interessanten Informationsquelle.

Jede verpflichtete Gesellschaft, deren Geschäftsleitungen und Berater müssen künftig aktiv auf die Richtigkeit und Aktualität der erforderlichen Informationen im Transparenzregister achten.